BVG: Was ist die Pflicht für Arbeitnehmende?

Die berufliche Vorsorge (BVG) ist ein zentraler Bestandteil des Schweizer Sozialversicherungssystems und sichert Arbeitnehmende für das Alter, bei Invalidität oder im Todesfall ab. Doch wer ist BVG-versichert, welche Leistungen sind enthalten und was bedeutet das für Arbeitnehmende? Hier die wichtigsten Informationen im Überblick.

Wer ist BVG-versichert und ab wann ist man BVG-pflichtig?

Grundsätzlich sind alle Arbeitnehmenden in der Schweiz BVG-versichert, sofern sie bestimmte Bedingungen erfüllen:

  • Ein Jahreseinkommen von mindestens CHF 22'050 (Stand 2024)

  • Ein unbefristetes Arbeitsverhältnis oder eine Anstellung, die mindestens drei Monate dauert

  • Alter zwischen 25 und dem ordentlichen Rentenalter

Nicht BVG-pflichtig sind Selbstständige sowie Angestellte mit sehr kurzen oder unregelmässigen Einsätzen.

Welche Leistungen umfasst das BVG?

Das BVG, welches von vielen auch als Pensionskasse bezeichnet wird, ist Teil der zweiten Säule des Schweizer Vorsorgesystems und ergänzt die erste Säule (AHV/IV). Die wichtigsten Leistungen sind:  

  • Altersvorsorge: Das angesparte Kapital kann als monatliche Rente oder als Kapitalbezug genutzt werden.
  • Invalidenleistungen: Bei Erwerbsunfähigkeit zahlt die Pensionskasse eine Invalidenrente.
  • Hinterlassenenleistungen: Im Todesfall erhalten Ehepartner*innen oder Kinder finanzielle Unterstützung.

Wie viel wird in die Pensionskasse einbezahlt? 

Die BVG-Beiträge setzen sich aus Arbeitnehmer*innen- und Arbeitgeber*innenanteilen zusammen. Die Arbeitgeber*innen müssen mindestens 50 % der Beiträge übernehmen. Die Höhe richtet sich nach dem versicherten Lohn und dem Alter des/der Arbeitnehmenden:

  • 25 bis 34 Jahre: 7% des versicherten Lohns
  • 35 bis 44 Jahre: 10% des versicherten Lohns
  • 45 bis 54 Jahre: 15% des versicherten Lohns
  • 55 bis Rentenalter: 18% des versicherten Lohns

Der versicherte Lohn entspricht nicht deinem Bruttoeinkommen, sondern dem sogenannten koordinierten Lohn. Dieser wird individuell berechnet und richtet sich nach deinem Jahresgehalt. Die Beiträge und die unterschiedlichen Lohnklassen werden vom Bundesrat festgelegt und kann sich jährlich ändern.

Verdienst du weniger als CHF 22'680 pro Jahr, zahlst du nicht in die Pensionskasse ein. Liegt dein Jahreslohn zwischen CHF 22'680 und CHF 30'240, beträgt dein koordinierter Lohn CHF 3'780.

Für Einkommen zwischen CHF 30'240 und CHF 90'720 wird vom Jahresgehalt ein fixer Betrag von CHF 26'460 abgezogen. Der versicherte Lohn steigt entsprechend mit dem Einkommen. In der nächsthöheren Lohnklasse liegt er beispielsweise bei CHF 64'260. Die Beträge werden anschliessend auf die Monate (12 oder 13) verteilt und jeweils zwischen Arbeitgeber*innen und Arbeitnehmer*innen aufgeteilt.

Anbei ein Rechenbeispiel:

Eine 38-jährige Person arbeitet mit einem 100%-Pensum und verdient monatlich CHF 4'800, inklusive eines 13. Monatslohns. Damit ergibt sich ein Jahresgehalt von CHF 62'400. Nach Abzug des Koordinationsabzugs von CHF 26'460 bleibt ein koordinierter Lohn von CHF 35'940, auf den die BVG-Beiträge berechnet werden.

Für Personen zwischen 35 und 44 Jahren beträgt die Altersgutschrift 10% des koordinierten Lohns, also CHF 3'594 pro Jahr oder CHF 299.50 pro Monat. Zusätzlich gibt es Beiträge für die Risikoversicherung, die Invalidität und Todesfallabsicherung umfasst. Diese variieren je nach Pensionskasse, ein gängiger Richtwert liegt bei 1.5% des koordinierten Lohns, also rund CHF 44.93 pro Monat.

Insgesamt werden somit CHF 344.43 monatlich in die Pensionskasse einbezahlt. Da der/die Arbeitgeber*in und der/die Arbeitnehmer*in sich die Beiträge zu gleichen Teilen aufteilen, beträgt der monatliche Abzug für der/die Arbeitnehmer*in CHF 172.22, während der/die Arbeitgeber*in denselben Betrag beisteuert.

Was passiert beim Stellenwechsel oder bei Arbeitslosigkeit?

  • Beim Stellenwechsel wird das angesparte Guthaben an die neue Pensionskasse übertragen.
  • Bei Arbeitslosigkeit bleibt das Geld auf einem Freizügigkeitskonto oder einer Freizügigkeitspolice bestehen.

Freiwillige Einkäufe und Optimierungsmöglichkeiten

Freiwillige Einkäufe in die Pensionskasse sind eine attraktive Möglichkeit, um die eigene Altersvorsorge zu verbessern und gleichzeitig steuerliche Vorteile zu nutzen. Dabei gibt es einige wichtige Aspekte zu beachten:

Warum lohnen sich freiwillige Einkäufe?

1. Steuerersparnis: Einzahlungen in die Pensionskasse können vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden, wodurch sich die Steuerlast erheblich reduzieren kann.

2. Höhere Altersrente: Durch zusätzliche Einzahlungen wird das Altersguthaben erhöht, was sich in einer höheren Rente oder einem grösseren Kapitalbezug im Alter niederschlägt.

3. Bessere Absicherung: Neben der Altersvorsorge kann ein höheres Guthaben auch die Absicherung im Invaliditäts- oder Todesfall verbessern.

4. Flexibilität: Bei einem geplanten vorzeitigen Ruhestand kann ein freiwilliger Einkauf helfen, Rentenlücken zu vermeiden.

Wann sind freiwillige Einkäufe möglich?

Nicht alle Arbeitnehmenden können unbegrenzt in ihre Pensionskasse einzahlen. Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:

  • Fehlbetrag in der Vorsorge: Einkäufe sind nur bis zur maximalen gesetzlichen Altersvorsorge möglich. Die Pensionskasse stellt auf Anfrage eine Berechnung der Einkaufsmöglichkeiten zur Verfügung.
  • Kein Kapitalbezug in den letzten drei Jahren: Wer innerhalb der letzten drei Jahre Kapital aus der Pensionskasse bezogen hat (z. B. für den Kauf von Wohneigentum), darf in dieser Zeit keine freiwilligen Einkäufe tätigen.
  • Prüfung der individuellen Situation: Vor einem Einkauf sollte geprüft werden, ob die Pensionskasse attraktive Konditionen bietet und wie sich die Einzahlung auf die persönliche Finanzplanung auswirkt.

Strategien zur Optimierung der Pensionskasse

  • Staffelung der Einzahlungen: Anstatt einen grossen Betrag auf einmal einzuzahlen, kann es steuerlich vorteilhafter sein, die Einkäufe über mehrere Jahre zu verteilen.
  • Vergleich der Pensionskassen: Nicht alle Pensionskassen bieten dieselben Zinssätze oder Leistungen. Falls möglich, lohnt es sich, die Konditionen verschiedener Anbieter*innen zu vergleichen.
  • Beratung in Anspruch nehmen: Steuerberater*innen oder Vorsorgeexpert*innen können helfen, eine optimale Strategie für freiwillige Einkäufe zu entwickeln.

Kann man sich das Geld aus der Pensionskasse auszahlen lassen?

Eine vorzeitige Auszahlung des Pensionskassengeldes ist in bestimmten Fällen möglich:

  • Selbstständigkeit: Wer sich selbstständig macht und nicht mehr der BVG-Pflicht unterliegt, kann das Kapital beziehen.
  • Wohneigentum: Ein Teil des Guthabens kann für den Kauf oder die Amortisation von selbstgenutztem Wohneigentum verwendet werden.
  • Auswanderung: Bei einer definitiven Auswanderung aus der Schweiz kann das Guthaben – je nach Zielland – ganz oder teilweise bezogen werden.
  • Invalidität oder Tod: In diesen Fällen erfolgt eine Auszahlung an die versicherte Person oder die Hinterbliebenen.

Jede Auszahlung hat steuerliche Folgen und sollte gut überlegt sein.

Abschliessend kann man sagen, dass das BVG für finanzielle Sicherheit im Alter und bei unerwarteten Ereignissen sorgt. Arbeitnehmende sollten sich regelmässig über ihren Pensionskassenstand informieren und prüfen, ob freiwillige Einkäufe sinnvoll sind. Neben einer höheren Rente lassen sich durch gezielte Einzahlungen auch erhebliche Steuervorteile erzielen. Bei Fragen zur beruflichen Vorsorge helfen Pensionskassen oder unabhängige Beratungsstellen weiter.


Quellen:
AHV/IV - Lohnbeiträge an die AHV, die IV und die EO
Bundesamt für Sozialversicherungen BSV - Sinn und Zweck der beruflichen Vorsorge
Weka - 
Koordinierter Lohn BVG: Berechnungsbeispiele


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